Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EVOC Sports GmbH
1. ALLGEMEINES
Für die Geschäftsbeziehung zwischen EVOC Sports GmbH (nachfolgend EVOC genannt) und dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Mit Kenntnisnahme dieser Geschäftsbedingungen stimmt der Vertragspartner deren Einbeziehung in den mit EVOC zu schließenden Vertrag zu. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie von EVOC schriftlich bestätigt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien, auch wenn EVOC einer etwaigen Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Käufer als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung. Abweichungen durch Individualabrede bedürfen beiderseits der Schriftform. Unsere Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, grundsätzlich freibleibend hinsichtlich Ausführung, Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Unsere Geschäftspartner verzichten bezüglich der Angebotsunterlagen auf jedes Zurückhaltungs- und Besitzrecht.
Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen nach schriftlicher Bestellung des Käufers oder durch unsere Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung. Vertreter sind weder zur Auftragsbestätigung noch zum Inkasso berechtigt. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. VERKAUFSPREISE
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstiger Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer ab unserem Lager oder einer unserer Handelsniederlassungen. Vereinbarte Nebenleistungen, z.B. Anlieferungen, werden gesondert berechnet. Maßgebend sind die am Liefertag gültigen Preise.
4. KONSTRUKTIONS- ODER MODELLÄNDERUNGEN
Der EVOC behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- und/oder Modelländerungen vorzunehmen, ohne dass der Kunde berechtigt wäre, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder von EVOC Schadenersatz zu fordern. EVOC ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
5. LIEFERUNG
Die von EVOC genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure) und/oder aufgrund von Ereignissen, die für EVOC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von EVOC oder deren Unterlieferanten eintreten – hat EVOC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EVOC, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von EVOC nur die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Käufer nur zurücktreten.
Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Ebenso können wir bei nicht richtiger und/oder nicht termingerechter Selbstbelieferung von Seiten unserer Zulieferanten vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Käufer gegen uns hieraus Schadenersatzansprüche ableiten könnte. Nur dann, wenn EVOC an einem Lieferverzug grobe Fahrlässigkeit trifft, ist der Kunde berechtigt, von EVOC die Zahlung einer Pönale in der Höhe von 0,5 % je vollendeter Verzugswoche, jedoch nie mehr als 5 % der gesamten vom Verzug betroffenen Lieferung zu verlangen; darüber hinausgehende Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. EVOC ist jederzeit zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt.
6. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht mit der Verladung an der Betriebsstätte von EVOC auf den Käufer über, auch wenn Anlieferung vereinbart worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden von EVOC unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft oder mit der Bereitstellung innerhalb der Räume von EVOCs auf den Käufer über. Sofern EVOC Schadenersatzansprüche gegen das Transportunternehmen zustehen, werden diese an den Käufer abgetreten. Die Transportkosten gehen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, zu Lasten des Käufers.
7. EIGENTUMSVORBEHALT UND FORDERUNGSSICHERUNG
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von EVOC. Im Falle der Veräußerung durch den Käufer hat diese unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen und es tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises an den EVOC ab. Bei Bezahlung des Abnehmers ist der Käufer verpflichtet, den Erlös sofort an den EVOC bis zur Höhe dessen Forderung samt Mehrwertsteuer abzuliefern. Der Käufer verpflichtet sich, EVOC von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Durchsetzung des Eigentumsrechtes EVOC zu unterstützen.
Wirkt der Käufer in unzulässiger Weise auf die Ware ein oder wird EVOC nach Auslieferung eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage (Zahlungseinstellung, Zahlungsaufschub, Insolvenzantrag, schlechte Auskünfte) bekannt, kann EVOC sofort die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware bis zu deren vollständiger Bezahlung widerrufen und Sicherstellung verlangen. Zahlt der Käufer trotz Ermächtigungswiderruf bzw. Sicherstellungsverlangen und Fälligstellung nicht binnen einer Nachfrist von 14 Tagen, so ist EVOC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt Der Käufer hat in diesem Fall die Vorbehaltsware ohne Einwände an EVOC herauszugeben.
8. ZAHLUNGEN
Es gelten die zwischen EVOC und dem Käufer vereinbarten Zahlungsbedingungenen. Sind bisher keine Zahlungsbedingungen vereinbart, muss 100% der Bestellsumme vor Lieferung bezahlt werden. Bei Zahlungsverzug oder bekanntwerdender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers, insbesondere Zahlungsaufschub oder Insolvenzverfahren, sind wir außerdem berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort geltend zu machen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer ist ausgeschlossen, sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. GEWÄHRLEISTUNG
Soweit EVOC die an den Käufer gelieferten Waren nicht selbst hergestellt, sondern von Vorlieferanten bezogen hat, erfüllt EVOC seine Gewährleistungspflicht dadurch, dass EVOC dem Käufer hiermit die gesamten anderen Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten abtreten. Der Käufer nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. EVOC gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
Die Ware ist unverzüglich vom Käufer nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 6 Werktagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei EVOC eingegangen ist.
Der Käufer muss EVOC die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Werktagen nach Lieferung oder nach Mitteilung durch den Endverbraucher schriftlich mitteilen. Bei Nichtbeachtung der Betriebs- oder Aufbauanleitungen von EVOC, Änderungen an den Produkten, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Materialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile. Bei berechtigten Mängelrügen kann EVOC nach seiner Wahl verlangen, dass a) die Ware mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur an EVOC geschickt wird, wobei die Kosten der anschließenden Rücksendung an den Käufer zu Lasten EVOC gehen oder b) der Käufer die Ware zur Reparatur durch einen vom EVOC Beauftragten bereithält.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Die beanstandete Ware ist mit Kopie des Lieferscheins oder des Kaufbelegs des Endverbrauchers an EVOC einzusenden. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte von EVOC und schließen alle sonstigen Gewährleistungsansprüche jeder Art aus.
Die Lieferung von Sonderposten oder Räumungsware erfolgt, sofern ein Preisnachlass gegenüber dem Listenpreis gewährt wird, stets unter Ausschluss von Umtausch- oder Rücktrittsrechten sowie Mängelansprüchen wegen bekannter oder offensichtlicher Mängel.
10. HAFTUNG
EVOC haftet ausschließlich für eigenes Verschulden und für Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Produkthaftung usw. stets nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, die der Käufer als Unternehmer erleidet, wird ausgeschlossen. Rückersatzansprüche des Käufers infolge Fehlerhaftigkeit der Ware sind EVOC gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Käufer ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht gehalten, diese Freizeichnungsklausel zu unseren Gunsten gleich lautend auch auf seine Abnehmer zu übertragen. Die Beschränkung unserer Produkthaftung gilt gleichermaßen für Ware wie für Verpackung.
11. DATENSCHUTZ
Zur Auftragsabwicklung speichert EVOC die personenbezogenen Daten des Vertragspartners und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Für Marketingzwecke pflegt EVOC einen Datenaustausch mit anderen Dienstleistungsunternehmen. Der Vertragspartner stimmt dieser Verwendung hiermit ausdrücklich zu.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und EVOC gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen und allen Verträgen zwischen dem Käufer und EVOC wird die Zuständigkeit des für den Unternehmenssitz von EVOC sachlich und örtlich zuständigen Gerichts vereinbart. EVOC ist jedoch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten vor jedem anderen zuständigen Gericht anzubringen. Erfüllungsort ist München.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.